Satzung der Freien Wählergruppe Holzheim e.V. (FWG- Holzheim e.V.)

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen: Freie Wählergruppe Holzheim e.V. (FWG - Holzheim e.V.)

(2) Sitz des Vereins ist Holzheim.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Er soll in das Vereinsregister eingetragen  werden.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein „Freie Wählergruppe Holzheim e.V“, hier folgend FWG - Holzheim e.V. genannt, ist ein Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürger der Ortsgemeinde Holzheim, der unabhängig von Parteibindungen eine sachorientierte Beteiligung an der Kommunalpolitik der Gemeinde Holzheim anstrebt.

(2) Sie stellt eine eigene Liste für die Wahl zum Gemeinderat in Holzheim auf.

(3) Die FWG - Holzheim e.V. bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Durch die aktive Teilnahme im Gemeinderat soll sie sich für die Belange der Holzheimer Bürger einsetzen und der Informationsaustausch erhöht werden.

(5) Weitere Ziele sind der Erhalt der Umwelt und der Naturschutz.

§ 3 Selbstlosigkeit und Gemeinnützigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft, mit Ausnahme nachzuweisender Auslagen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt, nicht parteipolitisch gebunden und Bürger von Holzheim ist.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern

dem 1. Vorsitzenden
dem stellv. Vorsitzenden
dem Kassierer
Fraktionssprecher ( gewählt aus den im Wahlvorschlag genannten Bewerbern)

Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Wird kein Geschäftsführer bestimmt wird der Verein ausschließlich vom Vorstand geführt.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch schriftliche Einladung und  unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder Geschäftsführer unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungs-schreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Wahl der Bewerberliste für die Gemeinderatswahl

Hierfür wird eine Mitgliederversammlung einberufen. In der Versammlung wird über die Mehrfachbenennung, die Bewerber und deren Reihenfolge nach dem Kommunalwahlgesetz abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt durch einfache Mehrheit.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den NABU Rhein/Lahn und den örtlichen BUND, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Holzheim, den 29.03.2009

Gründungsmitglieder:

Armin Hillingshäuser, Ober den Erlen 35, 65558 Holzheim
Ulrich Müller, Ober den Erlen 20, 65558 Holzheim
Heidrun Schwenk, Albert-Schweitzer-Straße 9, 65558 Holzheim
Marion Hillingshäuser, Ober den Erlen 35, 65558 Holzheim
Berthold Hölzel, Ober denErlen 15, 65558 Holzheim
Karin Hölzel, Ober den Erlen 15, 65558 Holzheim
Cathrin Müller, Ober den Erlen 20, 65558 Holzheim
C. Müller, Ober den Erlen 20, 65558 Holzheim